Rechtsprechung
| OLG München, 23.12.1999 - 29 U 4142/99 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JurPC
UrhG § 49 Abs. 1
Elektronischer Pressespiegel - Kanzlei Prof. Schweizer
Zeitschriften nicht von § 49 Abs. 1 UrhG erfasst
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Vergütung wegen der Vervielfältigung von Beiträgen aus Zeitschriften; Anforderungen an die Begründung einer Berufung; Vermutung der Sachbefugnis für eine Wahrnehmungsgesellschaft mit Blick auf einen Auskunftsanspruch; Vermutung der Sachbefugnis für eine ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 17.06.1999 - 7 O 16098/89
- OLG München, 23.12.1999 - 29 U 4142/99
Papierfundstellen
- ZUM 2000, 243
- afp 2000, 191
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 11.07.2002 - I ZR 255/00
Elektronischer Pressespiegel
Die Rechtsprechung ging dabei als selbstverständlich davon aus, daß der Beklagten dieser Anspruch zusteht (OLG München GRUR 1980, 234; OLG Köln GRUR 1980, 913, 915; OLG Düsseldorf GRUR 1991, 908, 909; OLG München NJW-RR 1992, 749; ZUM 2000, 243, 247). - KG, 30.04.2004 - 5 U 98/02
Urheberrechtsverletzung: Versendung individueller Pressespiegel per E-Mail oder …
Zudem sind Wochenzeitschriften naturgemäß nicht tagesaktuell und haben eher einen universellen Inhalt, der nicht lediglich Tagesinteressen dient (OLG München, AfP 2000, 191, 193;… Wandtke/Bullinger/Lüft, a.a.O., § 42 Rdnr. 4; a. A. OLG München, GRUR 2002, 875, 876;… Schricker/Melichar, a.a.O., § 49 Rdnr. 5). - OLG München, 21.03.2002 - 6 U 3820/01
Schranken des Urheberrechts für Pressespiegel
Der eingeklagte Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 97 UrhG; § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG finde auf Artikel aus Zeitschriften keine Anwendung, wobei nach der Entscheidung des OLG München die auch hier streitgegenständliche Wochenschrift "W" nicht zu den Zeitungen im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz, 1 UrhG gerechnet werden könne (OLG München, AfP 2000, 191 f.).k) Soweit der 29. Zivilsenat des OLG München in seiner Entscheidung - 29 U 4142/99 - (AfP 2000, 191 f., 193) einen anderen Standpunkt vertreten hat, ist anzumerken, dass die vorliegend zentral streitige Rechtsfrage dort nicht weiter thematisiert wurde.
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