Rechtsprechung
OLG Hamburg, 29.06.1995 - 3 U 302/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Troades
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Abgrenzung von Lichtbildwerken und bloßen Lichtbildern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZUM-RD 1997, 217
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 01.04.1958 - I ZR 49/57
Mecki-Igel I / Mecki - Igel I
Auszug aus OLG Hamburg, 29.06.1995 - 3 U 302/94
Die Benutzung eines fremden Werkes ist dann frei, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werks die individuellen Züge des geschützten Werks verblassen und der Schöpfer des neuen Werks sich von der Darstellung und den Gedanken des geschützten Werkes so gelöst hat, dass seine Tätigkeit als eine selbständige schöpferische Leistung aufgefasst werden kann (vgl. BGH, GRUR 1958, 500, 502 - "Mecki-Igel"; BGH, GRUR 1959, 379, 381 - "Gasparone").Der Künstler soll die Möglichkeit behalten, aus fremden Werken Anregungen zu entnehmen; er soll aber nicht durch Nachschaffen eigene Arbeit ersparen (BGH, GRUR 1958, 500, 502 - "Mecki-Igel").
- BGH, 04.11.1966 - Ib ZR 77/65
Rechtmäßigkeit des Vertriebs eines Produkts - Ähnlichkeit zu einem …
Auszug aus OLG Hamburg, 29.06.1995 - 3 U 302/94
Da bloße Lichtbilder keine Formelemente aufweisen, die als geistige "Werke" einem von dem körperlichen Festlegen unabhängigen abstrakten - mit anderen Worten, vom Werkstück losgelösten - Formungsschutz zugänglich wären, gewährt das Leistungsschutzrecht i.d.R. nur Schutz gegen die Vervielfältigung der konkreten Aufnahme als eines körperlichen Gegenstands in unveränderter Form (BGH, GRUR 1967, 315, 316 - "skay-cubana").Alsdann hat die wettbewerbliche Beurteilung nicht - wie der Sonderrechtschutz den Schutz des fremden Arbeitsergebnisses als solchen zum Gegenstand, sondern die Art und Weise, wie eine fremde Arbeitsleistung von einem Mitbewerber ausgenutzt wird (vgl. BGH, GRUR 1967, 315, 317 - "skai-cubana").
- BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 37/62
Nachbau von Spielbausteinen
Auszug aus OLG Hamburg, 29.06.1995 - 3 U 302/94
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass ein Leistungsergebnis grundsätzlich nur unter den besonderen Voraussetzungen und innerhalb der Grenzen von Sondergesetzen gegen Nachahmungen geschützt wird und dass daher - soweit Sondergesetze nicht eingreifen - selbst die maßstabsgetreue Nachahmung fremder Leistungen regelmäßig nicht auf dem Umweg über das Wettbewerbsrecht unterbunden werden kann (BGHZ 41, 55, 57 - "Klemmbausteine" m.w.N.). - BGH, 30.01.1959 - I ZR 82/57
Gasparone
Auszug aus OLG Hamburg, 29.06.1995 - 3 U 302/94
Die Benutzung eines fremden Werkes ist dann frei, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werks die individuellen Züge des geschützten Werks verblassen und der Schöpfer des neuen Werks sich von der Darstellung und den Gedanken des geschützten Werkes so gelöst hat, dass seine Tätigkeit als eine selbständige schöpferische Leistung aufgefasst werden kann (vgl. BGH, GRUR 1958, 500, 502 - "Mecki-Igel"; BGH, GRUR 1959, 379, 381 - "Gasparone"). - LG München I, 29.11.1985 - 21 O 17164/85
Hubschrauber mit Damen
Auszug aus OLG Hamburg, 29.06.1995 - 3 U 302/94
Eine derartige Sachverhaltskonstellation, die sich auf das Nach- bzw. Abmalen oder gar Abpausen einer Fotografie bezieht (…vgl. Urteil des Landgerichts München I "Insel der Frauen" aaO. mit Anm. von Gerstenberg; Landgericht München I, GRUR 1988, 36 - "Hubschrauber mit Damen"), ist hier nicht gegeben.
- LG Hamburg, 14.11.2008 - 308 O 114/08
Motivschutz bei einem Lichtbildwerk: Übernahme eines fotografischen Motivs als …
Diese individuelle Bildersprache des Fotografen konkretisiert sich etwa durch die Auswahl des Motivs, der Bildschärfe, der Verteilung von Licht und Schatten oder auch der Perspektive oder - wie vorliegend bei Bewegungsvorgängen - der Wahl des richtigen Moments (vgl. zu letzterem OLG Hamburg ZUM-RD 1997, 217, 220 - Troades ).Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werks verblassen und der Schöpfer des neuen Werks sich von der Darstellung und den Gedanken der Werkvorlage so gelöst hat, dass seine Tätigkeit als eine selbständige schöpferische Leistung aufgefasst werden kann (BGH, GRUR 1994, 191 - Asterix-Persiflagen; GRUR 1971, 588 - Disney-Parodie; GRUR 1981, 267 - Dirlada; OLG Hamburg, ZUM-RD 1997, 217, 220 - Troades ).
Es handelt sich demnach nicht um ein von ihm arrangiertes Motiv, für welches für sich genommen Urheberrechtsschutz in Anspruch genommen werden kann (vgl. dazu OLG Hamburg, ZUM-RD 1997, 217, 221 - Troades ).
Die Gestaltung des Mauerspringers selbst ist jedoch nicht das Ergebnis seiner eigenschöpferischen Leistung, so dass ihm dafür auch kein isolierter Schutz zusteht (vgl. OLG Hamburg, ZUM-RD 1997, 217, 220 - Troades ).
- OLG Hamburg, 14.04.2016 - 5 U 117/12
Urheberrechtsverletzung: Zeitablauf eines befristeten Unterlassungstitels; …
Daraus folgt auch, dass gemeinfreie Quellen immer frei bleiben (BGHZ 44, 288, 293 - Apfelmadonna; BGH GRUR 1991, 533 - Brown Girl II; BGH GRUR 1982, 37, 39 f. - WK-Dokumentation; OLG Hamburg, ZUM-RD 1997, 217, 221 - Troades; LG Frankfurt a. M., UFITA 22 (1956) 372, 375 - Schwedenmädel;… Dreier/ Schulze , UrhR, 5. Aufl., § 24 Rn. 4).