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   BGH, 17.12.2010 - V ZR 131/10   

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https://dejure.org/2010,6052
BGH, 17.12.2010 - V ZR 131/10 (https://dejure.org/2010,6052)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2010 - V ZR 131/10 (https://dejure.org/2010,6052)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2010 - V ZR 131/10 (https://dejure.org/2010,6052)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 2 S 3 WoEigG, § 16 WoEigG, § 21 Abs 8 WoEigG
    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 2 S 3 WoEigG, § 16 WoEigG, § 21 Abs 8 WoEigG
    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 10 Abs. 2 S. 3, 16 Abs. 2, 21 Abs. 8
    Änderung des Kostenverteilungsschlüssels: Maßgeblich ist rechtlich zulässige, nicht tatsächlich ausgeübte Nutzung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Abweichung von der gesetzlichen oder der in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Verteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes; Zulässigkeit eines Beschlusses über die Umlegung von Betriebskosten im Hinblick ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Anspruch eines WEG-Eigentümers auf Änderung eines Kostenverteilerschlüssels, § 10 Abs. 2 S. 3 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Änderung des Kostenverteilungsschlüssels; unbillige Mehrbelastung

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit der Abweichung von der gesetzlichen oder der in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Verteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes; Zulässigkeit eines Beschlusses über die Umlegung von Betriebskosten im Hinblick ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Änderung des Kostenverteilungsschlüssels ist nicht so einfach

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Änderung des Verteilungsschlüssels nicht immer gerechtfertigt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mehrbelastung allein führt nicht zu Änderung der Kostenverteilung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mehrbelastung allein führt nicht zu Anspruch auf Änderung der Kostenverteilung

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Änderung des Verteilungsschlüssels bei Nutzung des Teileigentums

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Änderungsanspruch für Umlage der Betriebskosten bei verschiedenartiger Nutzung? (IMR 2011, 237)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2011, 485
  • ZWE 2011, 170
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.06.2010 - V ZR 174/09

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels;

    Auszug aus BGH, 17.12.2010 - V ZR 131/10
    Ein schwerwiegender Grund, von der gesetzlichen (§ 16 Abs. 2 WEG) oder der in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Verteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen abzuweichen, setzt voraus, dass der geltende Verteilungsschlüssel für den die Änderung verlangenden Eigentümer zu einer erheblich (grundsätzlich mindestens um 25 vom Hundert) höheren Belastung als eine Verteilung der Kosten nach den Wohn- oder den Nutzflächen führt (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 174/09, NJW 2010, 3296 Rn. 16 mwN).

    b) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die erhebliche Mehrbelastung des Wohnungseigentümers allein noch nicht dessen Anspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WEG auf Änderung begründet, weil das Maß der Belastung nicht das alleinige Kriterium für die Beurteilung der Unbilligkeit des Festhaltens an dem vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel ist (Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, NJW 2010, 2129, 2132 Rn. 31 und vom 11. Juli 2010 - V ZR 174/09, NJW 2010, 3296 Rn. 22).

    Hierzu bedarf es einer Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalls (Senat, Urteil vom 11. Juli 2010 - V ZR 174/09, NJW 2010, 3296, Rn. 22).

    aa) Diese Würdigung ist Sache des Tatrichters; die Nachprüfung seiner Entscheidung in einem Revisionsverfahren beschränkt sich darauf, ob er die Rechtsbegriffe zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 360 und Urteil vom 11. Juli 2010 - V ZR 174/09, NJW 2010, 3296 Rn. 22).

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 114/09

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der

    Auszug aus BGH, 17.12.2010 - V ZR 131/10
    Auch insoweit kann eine Änderung des Verteilungsschlüssels aber ebenfalls nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG verlangt werden (siehe zu alledem Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88).

    b) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die erhebliche Mehrbelastung des Wohnungseigentümers allein noch nicht dessen Anspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WEG auf Änderung begründet, weil das Maß der Belastung nicht das alleinige Kriterium für die Beurteilung der Unbilligkeit des Festhaltens an dem vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel ist (Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, NJW 2010, 2129, 2132 Rn. 31 und vom 11. Juli 2010 - V ZR 174/09, NJW 2010, 3296 Rn. 22).

    Es hat weiter rechtsfehlerfrei diesem Umstand die Erkennbarkeit der - vermeintlich oder tatsächlich - nicht sachgerechten Kostenbelastung bereits bei dem Erwerb des Teileigentums durch die Kläger und das Vertrauen der Beklagten auf den Bestand des geltenden Kostenverteilungsschlüssels gegenübergestellt, die der Feststellung einer Unbilligkeit eines Festhaltens an der bisherigen Regelung grundsätzlich entgegenstehen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, NJW 2010, 2129, 2132 Rn. 31).

  • BayObLG, 18.11.1991 - BReg. 2 Z 124/91

    Abweichung vom gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel

    Auszug aus BGH, 17.12.2010 - V ZR 131/10
    Schließlich hat es auch berücksichtigt, dass die zuletzt genannten Umstände nicht überbewertet werden dürfen, wenn sich die ursprünglich vereinbarte Regelung von Anfang an oder auf Grund nach der Aufteilung in Wohnungseigentum eingetretener Umstände als verfehlt oder unzweckmäßig erweist (BayObLG, NJW-RR 1992, 342, 343; WuM 1997, 61, 62; KG, NJW-RR 1991, 1169, 1170).

    (aa) Zwar ist die Frage, ob eine Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen, bei der ein Eigentümer eine erheblich höhere Last als bei einer Verteilung nach den Nutzflächen tragen muss, unangemessen ist, danach zu beurteilen, ob die auf die einzelnen Miteigentümer entfallenden Kosten in einem vertretbaren Verhältnis zu den durch ihr Eigentum verursachten Kosten stehen (vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 342, 343; WuM 1997, 61).

  • BayObLG, 02.02.1995 - 2Z BR 131/94

    Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, wenn der Kostenverteilungsschlüssel zu

    Auszug aus BGH, 17.12.2010 - V ZR 131/10
    Schließlich hat es auch berücksichtigt, dass die zuletzt genannten Umstände nicht überbewertet werden dürfen, wenn sich die ursprünglich vereinbarte Regelung von Anfang an oder auf Grund nach der Aufteilung in Wohnungseigentum eingetretener Umstände als verfehlt oder unzweckmäßig erweist (BayObLG, NJW-RR 1992, 342, 343; WuM 1997, 61, 62; KG, NJW-RR 1991, 1169, 1170).

    (aa) Zwar ist die Frage, ob eine Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen, bei der ein Eigentümer eine erheblich höhere Last als bei einer Verteilung nach den Nutzflächen tragen muss, unangemessen ist, danach zu beurteilen, ob die auf die einzelnen Miteigentümer entfallenden Kosten in einem vertretbaren Verhältnis zu den durch ihr Eigentum verursachten Kosten stehen (vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 342, 343; WuM 1997, 61).

  • BGH, 07.10.2004 - V ZB 22/04

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Auszug aus BGH, 17.12.2010 - V ZR 131/10
    aa) Diese Würdigung ist Sache des Tatrichters; die Nachprüfung seiner Entscheidung in einem Revisionsverfahren beschränkt sich darauf, ob er die Rechtsbegriffe zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 360 und Urteil vom 11. Juli 2010 - V ZR 174/09, NJW 2010, 3296 Rn. 22).
  • BayObLG, 10.11.2004 - 2Z BR 169/04

    Nutzung gewerblichen Teileigentums zur Unterbringung psychisch kranker

    Auszug aus BGH, 17.12.2010 - V ZR 131/10
    Der Umstand, dass eine Teileigentumseinheit von der sich aus der Teilungsvereinbarung ergebenden Zweckbestimmung (vgl. BayObLG, FGPrax 2005, 11, 13) abweichend zu Wohnzwecken genutzt wird und damit zurzeit auch nur wie die Wohnungseigentumseinheiten zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums beiträgt, führt nicht dazu, dass die Beibehaltung des auf der zulässigen Nutzung beruhenden Kostenverteilungsschlüssels sich als unbillig darstellt.
  • KG, 01.10.1990 - 24 W 184/90

    Änderung des in der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer festgelegten

    Auszug aus BGH, 17.12.2010 - V ZR 131/10
    Schließlich hat es auch berücksichtigt, dass die zuletzt genannten Umstände nicht überbewertet werden dürfen, wenn sich die ursprünglich vereinbarte Regelung von Anfang an oder auf Grund nach der Aufteilung in Wohnungseigentum eingetretener Umstände als verfehlt oder unzweckmäßig erweist (BayObLG, NJW-RR 1992, 342, 343; WuM 1997, 61, 62; KG, NJW-RR 1991, 1169, 1170).
  • BGH, 08.04.2016 - V ZR 191/15

    Wohnungseigentum: Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an

    Die Vorschrift begründet einen (Individual-)Anspruch jedes Wohnungs- oder Teileigentümers gegen die anderen Miteigentümer auf Abschluss einer Vereinbarung, wenn ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer unbillig erscheint (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 131/10, ZWE 2011, 170, 171).
  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 69/21

    Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die

    Der Senat hat dies zu der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes entschieden (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 27; Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 84/16, WuM 2017, 170 Rn. 21, jeweils zu § 16 Abs. 4 Satz 1 WEG aF; Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 131/10, ZWE 2011, 170, 171 zu § 16 Abs. 3 WEG aF).

    Ob schwerwiegende Gründe nach § 10 Abs. 2 WEG vorliegen, hängt von einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls ab (vgl. dazu Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 131/10, ZWE 2011, 170, 171; Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 174/09, NJW 2010, 3296 Rn. 22).

  • BGH, 18.01.2019 - V ZR 72/18

    Antrag auf Herabsetzung der Stimmkraft des Eigentümers von sog.

    a) Diese Vorschrift begründet einen (Individual-)Anspruch jedes Wohnungs- oder Teileigentümers gegen die anderen Miteigentümer auf Abschluss einer Vereinbarung, wenn ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 131/10, ZWE 2011, 170, 171; Urteil vom 8. April 2016 - V ZR 191/15, ZWE 2016, 453 Rn. 27; Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 65/17, ZfIR 2018, 521 Rn. 16).
  • LG Itzehoe, 14.10.2016 - 11 S 3/16

    Kostenverteilung nach Miteigentumsanteil: Sylter Spitzboden wird einbezogen!

    (2) Unzutreffend geht die Klägerin bei der Berechnung der Kostenmehrbelastung zudem davon aus, dass es nur auf die nach der Wohnflächenverordnung zu berechnende Wohnfläche ankäme, Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr auch eine Betrachtung der Nutzfläche zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2010 \u0097 V ZR 131/10, wo eine 70 %-tige Mehrbelastung gegenüber einer Umlage nach Wohn- und Nutzfläche gleichwohl nicht als schwerwiegende Beeinträchtigung angesehen wird).

    (5) Zu berücksichtigen ist weiterhin das Vertrauen der übrigen Wohnungseigentümer in den Bestand des geltenden Kostenverteilungsschlüssels, das der Feststellung einer Unbilligkeit der bisherigen Regelung entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2010 \u0097 V ZR 131/10).

  • LG Karlsruhe, 01.09.2023 - 11 S 96/22

    Grenzen geänderter Kostenverteilung in WEG

    Im Übrigen hat auch der Bundesgerichtshof - da es aber auf eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ankommt - in jenem Kontext selbst bei einer Mehrbelastung von 70 % ein Abänderungsanspruch verneint (BGH ZWE 2011, 170; Bärmann/Pick/Emmerich, 20. Aufl. 2020, WEG § 16 Rn. 60).
  • LG Frankfurt/Main, 27.04.2017 - 13 S 168/16

    Besteht in einer Wohnungseigentumsanlage eine gemeinsame Müllentsorgung, hat ein

    Eine solche Änderung des Kostenverteilungsschlüssel (§ 16 Abs. 2, 3 WEG) kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings gegen den Widerspruch der anderen Eigentümer nur unter der Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG durchgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 131/10 Rdnr. 11 m.w.N).
  • LG München I, 13.06.2013 - 36 S 10305/12

    Eigentümer können qualifizierte Mehrheitserfordernisse festlegen!

    Wie auch vom Amtsgericht richtig gesehen, muss hier der Umstand, dass sich das qualifizierte Mehrheitserfordernis klar aus der Teilungserklärung ergibt und damit bei Erwerb des Wohnungseigentums unmittelbar bekannt war, so dass sich die Erwerber darauf einstellen konnten, besonders ins Gewicht fallen (BGH, ZWE 2011, 170 ff.; BayObLG, a.a.O.; LG Köln, .ZWE 2010, 222 ff.; LG Hamburg, a.a.O.; LG München I, ZMR 2010, 992 ff, OLG Düsseldorf; NJW-RR 2008, 157, 158; Spielbauer/Then, WEG, 2. Auflage, § 10, Rdnr. 19).
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