Rechtsprechung
| KG, 25.01.1999 - 24 W 1394/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
WEG § 15 I; BGB § 912
Sondereigentum; Sondernutzungsrecht; Bauordnungsrecht; Kinderspielplatz; Bereicherungsanspruch; Überbaurecht - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 15 Abs. 1
Ausgleichsanspruch des Wohnungseigentümers gegenüber den anderen Miteigentümern bei Widerruf eines ihm eingeräumten Sondernutzungsrechts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZM 1999, 507 (Ls.)
- ZWE 2000, 138
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 12.03.1998 - 2Z BR 174/97
Herausgabe von Gebrauchsvorteilen nach dem Widerruf der Gestattung einer …
Auszug aus KG, 25.01.1999 - 24 W 1394/98
"Wird einem Wohnungseigentümer - ohne daß es zu einer in die Zukunft wirkenden Vereinbarung kommt - das ihm eingeräumte Sondernutzungsrecht teilweise dadurch entzogen, daß die Bauordnung die Anlage eines gemeinschaftlichen Kinderspielplatzes erfordert, der auch nicht auf andere Grundstücksflächen verlegt werden kann, so steht ihm ab Widerruf der zunächst leihweisen Überlassung ein Ausgleichsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die anderen Wohnungseigentümer im Verhältnis von deren Miteigentumsanteilen zu (vgl. BayObLG, NJW-RR 1998, 876 = NZM 1998, 335 = WE 1998, 509).«.
- BGH, 23.03.2018 - V ZR 65/17
Wohnungseigentum: Voraussetzungen eines Anspruchs der übrigen Wohnungseigentümer …
Eine solche Verpflichtung wird etwa angenommen, wenn die Inanspruchnahme der Sondernutzungsfläche zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen, etwa für einen Stellplatznachweis oder einen Kinderspielplatz zwingend erforderlich ist (vgl. KG, ZWE 2000, 138, 139; BayObLG, WuM 2002, 225). - KG, 21.05.2001 - 24 W 6221/00 Wird einem Wohnungseigentümer das ihm eingeräumte Sondernutzungsrecht teilweise durch die Schaffung eines Kinderspielplatzes für alle Wohnungseigentümer entzogen, bestimmt sich der Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen die anderen Wohnungseigentümer nicht nach Baulandpreisen, sondern nach dem Wert von Erholungsflächen (im Anschluss an Senat, 25.1.1999, 24 W 1394/98 - WuM 1999, 714 = ZMR 1999, 356 = NZM 1999, 507 L = ZWE 2000, 138).*).
Mit seinem Beschluss vom 25. Januar 1999 - 24 W 1394/98 - hatte der Senat entschieden, dass den Antragstellern Ausgleichsansprüche wegen der dauernden Entziehung ihres Sondernutzungsrechts an der Spielplatzfläche aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gegen die Antragsgegner zustehen und die Sache zur Entscheidung über die Höhe dieser Ansprüche an das Landgericht zurückverwiesen.
- BayObLG, 05.12.2001 - 2Z BR 126/01
Überlassung von Stellplätzen an Wohnungseigentümer gegen angemessenen Ausgleich
Nach Treu und Glauben ist er somit gehalten, die Stellplätze den Antragstellern zu überlassen (vgl. KG WuM 1999, 714 f.).c) Die Grundsätze von Treu und Glauben rechtfertigen es jedoch nicht, dass der Antragsgegner die Sondernutzungsfläche der Gemeinschaft ohne Zahlung eines Ausgleichs zu überlassen hat (vgl. BayObLG NJW-RR 1998, 876; NZM 2000, 509 f.; KG WuM 1999, 714 f.).
Der dem Antragsgegner zustehende Ausgleichsanspruch hat sich zunächst als Ausgangspunkt an der Höhe des Verkehrswerts der Gebrauchsvorteile für die Antragsteller zu orientieren (vgl. KG WuM 1999, 714/716).
- LG Köln, 09.02.2017 - 29 S 223/15
Eigenhändige Unterschrift unter der Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz …
Der Sondernutzungsberechtigte ist zur Duldung von Baumaßnahmen auf seiner Sondernutzungsfläche verpflichtet, wenn die Inanspruchnahme der Sondernutzungsfläche erforderlich ist, um öffentlich-rechtlichen Vorgaben - wie hier die Erstellung eines baugenehmigungskonformen Zustandes - zu genügen (vgl. KG Berlin Beschluss vom 25.1.1999 - 24 W 1394/98- juris; BayObLG Beschluss vom 12.3.1998 - 2Z BR 174/97- juris; Beschluss vom 5.12.2001 - 2Z BR 126/01- juris); Jennißen-Grziwotz, WEG, § 5 Rn.60a; Spielbauer/Then-Spielbauer, WEG, § 13 Rn.43).Aus der Entscheidung des BayObLG (Beschluss vom 5.12.2001 - 2Z BR 126/01) sowie der Entscheidung des (KG Beschluss vom 25.1.1999 - 24 W 1394/98- juris), die die (teilweise) Überlassung einer Sondernutzungsfläche zur Nutzung für Zwecke der Gemeinschaft (Schaffung von Besucherstellplätzen, Anlage eines Kinderspielplatzes) zum Gegenstand haben, lässt sich nicht entnehmen, dass vorab eine Änderung der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung vorzunehmen wäre.
Diese Auffassung entspricht der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. vgl. KG Berlin Beschluss vom 25.1.1999 - 24 W 1394/98- juris; BayObLG Beschluss vom 12.3.1998 - 2Z BR 174/97- juris; Beschluss vom 5.12.2001 - 2Z BR 126/01- juris; Jennißen-Grziwotz, WEG, § 5 Rn.60a; Spielbauer/Then-Spielbauer, WEG, § 13 Rn.43).
- AG Köln, 10.11.2015 - 215 C 148/13
Verpflichtung des Wohnungseigentümers zum Bereitstellen der Sondernutzungsfläche …
Die übrigen Wohnungseigentümer haben ohne rechtfertigenden Grund auf sonstige Weise die mit dem Sondernutzungsrecht verbundenen und der Beklagten zustehenden Gebrauchsvorteile auf deren Kosten erlangt; sie haben daher den Verkehrswert dieser Gebrauchsvorteile an die Klägerin herauszugeben (vgl. KG Beschl. v. 25.01.1999 - 24 W 1394/98, zitiert nach juris).
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