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| LG München I, 06.12.2010 - 1 S 11024/10 WEG |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG München, 28.04.2010 - 482 C 1094/09
- LG München I, 22.11.2010 - 1 S 11024/10
- LG München I, 06.12.2010 - 1 S 11024/10 WEG
- LG München I, 04.05.2011 - 1 S 11024/10
Papierfundstellen
- ZWE 2011, 280
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 09.10.1997 - 2Z BR 84/97
Eigentümerbeschluß über Einleitung eines Rechtsstreits gegen Wohnungseigentümer - …
Auszug aus LG München I, 06.12.2010 - 1 S 11024/10
Rn. 15 c. Die seitens der Kammer vorgenommene Auslegung der Vorschrift des § 25 V WEG steht auch im Einklang mit einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, die weitgehend Zustimmung erhalten hat (vgl. BayObstLG, Beschluss vom 09.10.1997, Az: 2 Z BR 84/97, juris; Spielbauer/Then, Rn 30 zu § 25 WEG;… Bärmann, 11. Aufl., Rn 132 zu § 25 WEG).
- LG München I, 22.09.2022 - 36 S 613/22
Keine "unbillige Benachteiligung" bei Genehmigung einer Gabionenwand als …
Das Rechtsschutzbedürfnis geht - mit der Folge nachträglicher Unzulässigkeit der Anfechtungsklage - nur dann verloren, wenn sicher feststeht, dass Ansprüche des Klägers auf Folgenbeseitigung, Freistellung oder Schadensersatz und damit Auswirkungen auf Folgeprozesse infolge der möglichen Bindungswirkung einer Entscheidung über die Anfechtungsklage nicht bestehen (BGH ZWE 2012, 334 (335); NZM 2011, 551; LG Berlin ZMR 2017, 498; LG Frankfurt a. M. NJW 2015, 1767; ZMR 2015, 959; ZMR 2014, 305; LG München I ZMR 2012, 579; ZWE 2011, 280 (281); LG Hamburg ZMR 2012, 388; LG Köln ZWE 2012, 230; Bonifacio ZMR 2010, 163 (166)); vgl. auch LG Düsseldorf ZMR 2016, 389 (390): kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein Erfolg der Anfechtungsklage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinerlei Nutzen bringen kann). - AG München, 30.08.2018 - 484 C 22173/17
Ordentliche oder fristlose Kündigung des Architektenvertrages?
Das Landgericht München I hat sich hier explizit der Meinung angeschlossen, dass das Rechtschutzbedürfnis grundsätzlich weit zu fassen ist und nicht entfällt, wenn der Beschluss bereits durchgeführt wurde und auch dann weiter besteht, wenn die beschlossene Maßnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und wenn die Frage der Gültigkeit des Beschlusses aber für etwaige Schadensersatzansprüche von Bedeutung sei (LG München I, Schlussurteil vom 6.12.2010; 1 S 11024/10 WEG in ZWE 2011, 280).
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