Rechtsprechung
| BGH, 07.03.2018 - 1 StR 663/17 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 46 Abs. 1 StGB
Strafzumessung (Zulässigkeit strafschärfender generalpräventiver Erwägungen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafzumessung bei Steuerhinterziehung: Strafschärfende Berücksichtigung eines hohen Steuerschadens
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 46 StGB, § 370 AO
Strafzumessung bei Steuerhinterziehung: Strafschärfende Berücksichtigung eines hohen Steuerschadens - IWW
- Wolters Kluwer
Strafzumessung bei Taten der Steuerhinterziehung mit Steuerschäden in einem außerordentlich hohen Bereich
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Strafzumessung bei Taten der Steuerhinterziehung mit Steuerschäden in einem außerordentlich hohen Bereich - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung - und die generalpräventiven Überlegungen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Zur Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO
- anwalt.de (Kurzinformation)
Strafe bei Steuerhinterziehung
Verfahrensgang
- LG Bochum, 09.06.2017 - 6 KLs 8/16
- BGH, 07.03.2018 - 1 StR 663/17
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2018, 170
- StV 2019, 442 (Ls.)
- ZWH 2018, 184
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.05.2007 - 4 StR 173/07
Gefährliche Körperverletzung (hinterlistiger Überfall); Strafzumessung …
Auszug aus BGH, 07.03.2018 - 1 StR 663/17
Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 und vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515). - BGH, 10.08.2005 - 2 StR 219/05
Strafzumessung (Vorverhalten des Täters: konkrete Feststellungen; …
Auszug aus BGH, 07.03.2018 - 1 StR 663/17
Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 und vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515).
- LG Hamburg, 10.07.2020 - 617 KLs 35/18
Strafverfahren wegen des gewalttätigen Aufmarschs über die Elbchaussee
Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn sich eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme und folglich ein besonderes Ausmaß solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen lässt (…st. Rspr. BGH, Urt. v. 21.03.2001, Az. 5 StR 566/01 = BeckRS 2002, 3102;… Beschl. v. 23.11.2010, Az. 3 StR 393/10 = BeckRS 2011, 00428 Rn. 4;… Beschl. v. 11.04.2013, Az. 5 StR 113/13 - juris Rn. 6; im Hinblick auf die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung: BGH, Beschl. v. 07.03.2018, Az. 1 StR 663/17 - juris Rn. 2). - BGH, 20.11.2018 - 1 StR 349/18
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (erforderlicher Umfang der Selbstanzeige: …
Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - 1 StR 663/17, wistra 2018, 484 Rn. 2 mwN). - BGH, 09.09.2020 - 2 StR 304/20
Amtsanmaßung (kein eigenhändiges Delikt; keine Beihilfe durch bloße Kenntnis von …
Sie hat, ausgehend von der rechtsfehlerfreien Einzelfreiheitsstrafe im Fall II.1 der Urteilsgründe von zwei Jahren und vier Monaten und unter rechtsfehlerfreier Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte (vgl. hierzu BGH…, Urteil vom 28. November 2018 - 5 StR 376/18, juris Rn. 8; Beschlüsse vom 7. März 2018 - 1 StR 663/17, juris Rn. 2;… vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515) eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ausgesprochen.
- BGH, 28.11.2018 - 5 StR 376/18
Rechtsfehlerfreie Strafzumessungsentscheidung (Unbestraftheit des Angeklagten; …
Angesichts dessen begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den generalpräventiven Aspekt nicht ausdrücklich als wesentlichen Strafzumessungsgrund bei der Bemessung der Strafe erwähnt hat (vgl. zu den Voraussetzungen generalpräventiver Strafschärfung BGH…, Urteil vom 29. Januar 1992 - 2 StR 427/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 6; Beschlüsse vom 11. April 2013 - 5 StR 113/13, und vom 7. März 2018 - 1 StR 663/17, ZWH 2018, 184 mwN). - LG Köln, 18.12.2019 - 116 KLs 11/19 Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung des Angeklagten, aber auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt insoweit auf Ebene der Gesamtstrafenbildung eine strafschärfende Berücksichtigung (vgl. BGH, Beschl. v. 07.03.2018, Az.: 1 StR 663/17).
- OLG Dresden, 07.04.2020 - 1 OLG 23 Ss 218/20
Strafzumessung, fahrlässige Tötung, Generalprävention, Trunkenheitsfahrt
So ist anerkannt, dass der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher eine schwerere Strafe rechtfertigt als sie sonst angemessen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 und vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515; BGH, Beschluss vom 07. März 2018 --1 StR 663/17 -, Rn. 2, juris). - OLG Dresden, 07.04.2020 - 1 OLG 23 Ss 216/20
Anforderungen an die Begründung des Strafschärfungsgrundes der Generalprävention
So ist anerkannt, dass der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher eine schwerere Strafe rechtfertigt als sie sonst angemessen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 und vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515; BGH, Beschluss vom 07. März 2018 - 1 StR 663/17 -, Rn. 2, juris).
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