Rechtsprechung
| BVerwG, 15.04.1999 - 4 A 45.98 |
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Verfahrensgang
- BVerwG, 15.04.1999 - 4 A 45.98
- BVerwG, 11.06.1999 - 4 A 45.98
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1999, 554
- ZfBR 2000, 66
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Hessen, 27.09.2004 - 2 TG 1630/04
Kein vorläufiger Rechtsschutz für eine Gemeinde gegen die Errichtung mehrerer …
Es entspricht ebenfalls der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der beschließende Senat angeschlossen hat, dass es den Gemeinden verwehrt ist, sich quasi zum "gesamtverantwortlichen Wächter des Naturschutzes und des sonstigen Umweltschutzes aufzuschwingen und als solcher Belange der Allgemeinheit zu wahren, die nicht speziell ihrem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind ..." (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - ; Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 A 47.96 -, NVwZ 2000, 560 = NUR 2000, 627 = UPR 1999, 271 = BImSchG-Rspr. § 41 Nr. 45; Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98, 4 A 45.98 -, NVwZ-RR 1999, 554 = ZfBR 2000, 66 = BRS 62 Nr. 67 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 151; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 2 Q 777/01 -, NUR 2003, 105). - OVG Sachsen, 26.04.2001 - 1 D 43/00
Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit als Teilaspekt des Rechts auf …
Angesichts der Einbeziehung des - nahezu - gesamten Gemeindegebietes in das maßgebliche Schutzgebiet ist eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit als Teilaspekt des der Antragstellerin zustehenden Rechts auf kommunale Selbstverwaltung keinesfalls ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.4.1999, ZfBR 2000, 66;… betr. Wasserschutzgebietsverordnung BayVGH, Urt. v. 8.3.1996, NVwZ-RR 1997, 611 sowie OVG Rh-Pf., Urt. v. 9.3.2000, NuR 2000, 387). - OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2000 - 1 C 12087/98 Eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit als Teilaspekt des der Antragstellerin zustehenden Rechts auf kommunale Selbstverwaltung erscheint jedenfalls mit Rücksicht auf die beträchtliche Ausdehnung des festgesetzten Wasserschutzgebiets nicht von vornherein ausgeschlossen; diese umfasst überschlägig betrachtet rund die Hälfte des Gemeindegebiets und insbesondere auch den weitaus überwiegenden Teil der bebauten Ortslage der Ortsteile S. und K., sodass negative Auswirkungen auf die gemeindliche Planungshoheit nicht von der Hand zu weisen sind (zur Ableitung der Antragsbefugnis aus der gemeindlichen Planungshoheit vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999, ZfBR 2000, 66; gegenüber einer Wasserschutzgebiets-Verordnung vgl. BayVGH, Urteil vom 8. März 1996, NVwZ-RR 1997, 611).
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