Rechtsprechung
| FG Hamburg, 16.03.2004 - IV 23/04 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Ausfuhrerstattung: Verdacht einer Unregelmäßigkeit zum Nachteil des Gemeinschaftshaushalts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZfZ 2004, 387
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 23.02.2010 - VII R 1/09
Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts durch Verlängerung einer …
Rn. 2 Das FG gab der Klage statt und hob den Bescheid vom 7. Januar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung und des Änderungsbescheids vom 23. Dezember 2003 auf, wobei es zur Begründung auf den Beschluss in ZfZ 2004, 239 und seinen kurz zuvor erlassenen Beschluss vom 16. März 2004 IV 23/04 (ZfZ 2004, 387) verwies, mit dem es die Aussetzung der Vollziehung auch des nunmehr befristeten Maßnahmenbescheids gewährt hatte. - BFH, 01.08.2005 - VII B 97/04
Unregelmäßigkeiten im Ausfuhrerstattungsverfahren; Maßnahmenbescheid
Das FG gab der Klage statt und hob den Bescheid vom 7. Januar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung und des Änderungsbescheids vom 23. Dezember 2003 auf, wobei es zur Begründung auf den Beschluss in ZfZ 2004, 239 und seinen kurz zuvor erlassenen Beschluss vom 16. März 2004 IV 23/04 (ZfZ 2004, 387) verwies, mit dem es die AdV auch des nunmehr befristeten Maßnahmenbescheids gewährt hatte.Die im Einzelnen festgestellten Tatsachen hat das FG in seinen Beschlüssen in ZfZ 2004, 239 und in ZfZ 2004, 387 aufgeführt und hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass eine erste amtliche Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde --hier des HZA-- i.S. des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b VO Nr. 1469/95 und des Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 745/96 bestehe, in der das HZA in nicht zu beanstandender Weise anhand konkreter Tatsachen auf das Vorliegen einer von der Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Unregelmäßigkeit (Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 745/96) geschlossen habe.
Das FG hätte nach seinem AdV-Beschluss in ZfZ 2004, 387, mit dem es fehlende Erwägungen zur Risikoprüfung bemängelt hatte, dem HZA jedenfalls Gelegenheit geben müssen, diese Erwägungen gemäß § 102 Satz 2 FGO zu ergänzen.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".