Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1080 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   5. Abschnitt - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)   
   2. Titel - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)   
   II. Nießbrauch an Rechten (§§ 1068 - 1084)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1080

Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.

Querverweise

Auf § 1080 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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