Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1082 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   5. Abschnitt - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)   
   2. Titel - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)   
   II. Nießbrauch an Rechten (§§ 1068 - 1084)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1082

1Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, daß die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich verlangt werden kann. 2Der Nießbraucher kann auch Hinterlegung bei der Reichsbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale (Deutschen Kommunalbank) verlangen.

Querverweise

Auf § 1082 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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