Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1193 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   8. Abschnitt - Hypothek. Grundschuld. Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   2. Titel - Grundschuld. Rentenschuld (§§ 1191 - 1203)   
   I. Grundschuld (§§ 1191 - 1198)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 1193

(1) 1Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. 2Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. 3Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.

Rechtsprechung zu § 1193 BGB a.F.

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