Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1277 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   9. Abschnitt - Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   2. Titel - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1277

1Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Rechte nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. 2Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.

Querverweise

Auf § 1277 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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