Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1289 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
9. Abschnitt - Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten (§§ 1204 - 1296) |
2. Titel - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296) |
Alte Fassung
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1Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. 2Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, daß er von dem Einziehungsrechte Gebrauch mache.