Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1840 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   3. Abschnitt - Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   1. Titel - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895)   
   III. Fürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts (§§ 1837 - 1847)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1840

(1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Vormundschaftsgericht mindestens einmal jährlich zu berichten.

(2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Vormundschaftsgerichte Rechnung zu legen.

(3) 1Die Rechnung ist jährlich zu legen. 2Das Rechnungsjahr wird von dem Vormundschaftsgerichte bestimmt.

(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfange, so kann das Vormundschaftsgericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, daß die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.

Rechtsprechung zu § 1840 BGB a.F.

Entscheidung zu § 1840 BGB a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 1840 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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