Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 3. Abschnitt - Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| 1. Titel - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| III. Fürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts (§§ 1837 - 1847) |
(1) 1Das Vormundschaftsgericht berät die Vormünder. 2Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen.
(2) 1Das Vormundschaftsgericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. 2Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen.
(3) 1Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. 2Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.
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Rechtsprechung zu § 1837 BGB a.F.
5 Entscheidungen zu § 1837 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BVerfG, 26.11.2024 - 1 BvL 1/24
Krankenhausvorbehalt - Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen ...
- AGH Hessen, 14.01.2026 - 1 AGH 5/25
Voraussetzungen für die Führung des Fachanwaltstitels für Erbrecht
- BGH, 02.07.2025 - XII ZB 572/24
Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen eines vom Betreuungsgericht für unzureichend ...
- BayObLG, 03.11.1998 - 1Z BR 106/98
Rechte und Pflichten des Vormunds
- BayObLG, 21.05.1992 - 3Z AR 27/92
Abgabe einer Betreuungssache an ein anderes Gericht
Querverweise
Auf § 1837 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908g