Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| 5. Titel - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
(2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht.
(3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
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Rechtsprechung zu § 1696 BGB a.F.
7 Entscheidungen zu § 1696 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 22.07.2024 - 8F AR 5/24
Örtliche Zuständigkeit für Überprüfungsverfahren bei Kindesumzug
- AG Ludwigslust, 13.11.2009 - 5 F 204/09
Familiengerichtliche Entscheidung über Maßnahmen wegen Kindeswohlgefährdung: ...
- OLG Bremen, 03.05.2010 - 4 UF 27/10
- BFH, 22.10.1971 - VI R 235/69
Zusammenveranlagungsbescheid - Unterbrechung der Verjährung - Stiefvater als ...
- OLG Hamm, 30.11.1998 - 2 UF 86/98
Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil; ...
- OLG Nürnberg, 28.10.1980 - 11 UF 1995/80
Antrag auf Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung über das Sorgerecht ...
- OLG Jena, 10.07.2000 - 1 UF 21/00
Zur Sorgerechtsentscheidung im Falle einer bestehenden Sorgerechtsentscheidung ...