Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
5. Titel - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Die Personensorge umfaßt insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) 1Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. 2Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 02.11.2000
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
08.11.2000 | Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts | 02.11.2000 |
Rechtsprechung zu § 1631 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 1631 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - L 6 VG 3771/20
Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Gesetz über die Entschädigung der ...
- BGH, 23.10.1957 - 2 StR 458/56
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stabiler Wasserschlauch - § 223 StGB, Züchtigungsrecht, § 1631 Abs. 2 BGB aF
- OLG Stuttgart, 09.05.1980 - 15 UF 5/80
Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes; Erwerbstätigkeit eines Ehegatten; ...
Querverweise
Auf § 1631 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Vormundschaft
- II. Führung der Vormundschaft
- § 1800