Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| 5. Titel - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet und will der Elternteil, dem die Vermögenssorge zusteht, die Ehe mit einem Dritten schließen, so hat er dies dem Familiengericht anzuzeigen, auf seine Kosten ein Verzeichnis des Kindesvermögens einzureichen und, soweit eine Vermögensgemeinschaft zwischen ihm und dem Kinde besteht, die Auseinandersetzung herbeizuführen.
(2) Das Familiengericht kann gestatten, daß die Auseinandersetzung erst nach der Eheschließung vorgenommen wird.
(3) Das Familiengericht kann ferner gestatten, daß die Auseinandersetzung ganz oder teilweise unterbleibt, wenn dies den Vermögensinteressen des Kindes nicht widerspricht.
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Rechtsprechung zu § 1683 BGB a.F.
Entscheidung zu § 1683 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BayObLG, 06.10.1998 - 1Z BR 52/98
Entziehung des elterlichen Sorgerechts
Querverweise
Auf § 1683 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Vormundschaft
- III. Fürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts
- § 1845