Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
5. Titel - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Die Personensorge umfaßt das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfaßt ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, daß das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.
Rechtsprechung zu § 1632 BGB a.F.
7 Entscheidungen zu § 1632 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 02.03.2015 - 10 WF 32/15
Voraussetzungen des Anspruchs auf Herausgabe eines Kindes
- BayObLG, 07.12.1999 - 1Z BR 166/98
Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung
- OLG Zweibrücken, 02.02.1981 - 3 W 2/81
Effektivität der Staatsangehörigkeit eines Kindes; Entscheidung über die ...
- OLG Frankfurt, 28.03.1980 - 4 WF 34/80
- BayObLG, 16.02.1993 - 1Z BR 99/92
Beschwerde adoptionswilliger Großeltern gegen die Anordnung der Herausgabe ihres ...
- OLG Düsseldorf, 10.09.1980 - 5 UF 187/80
- BayObLG, 26.02.1999 - 1Z BR 112/99
Vollzug einer Herausgabeanordnung nach § 1632 BGB