Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
5. Titel - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) 1Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). 2Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) 1Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewußtem Handeln. 2Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) 1Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. 2Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Rechtsprechung zu § 1626 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1626 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 27.08.1998 - 2 UF 135/98
Sorgerecht - Kindschaftsrecht, neues - Ausübung des Sorgerechts
- OLG München, 10.02.1999 - 12 UF 1125/98
Berechnung eines Unterhaltsanspruchs ; Freiwillige Aufgabe eines Arbeitsplatzes ; ...
- OLG München, 12.02.2015 - 31 Wx 7/15
Name des Kindes: Vertretung des nichtehelichen Kindes bei der Einwilligung in die ...
Querverweise
Auf § 1626 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Vormundschaft
- II. Führung der Vormundschaft
- § 1793