Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| 5. Titel - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten sowie den Lebenspartner oder früheren Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
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Rechtsprechung zu § 1685 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 1685 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 07.02.2020 - 4 UF 131/19
Umgangsrecht der Geschwister eines Elternteils
- OLG Schleswig, 15.12.1999 - 13 WF 122/99
Rechts- und Parteifähigkeit eines Ungeborenen
- BGH, 09.02.2005 - XII ZB 40/02
Recht des leiblichen, nicht aber juristischen Vaters auf Umfang mit dem Kind
- OLG Bremen, 27.08.2012 - 4 UF 89/12
Umgangsrecht einer Tante des Kindes
Querverweise
Auf § 1685 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1682