Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 3. Abschnitt - Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| 1. Titel - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| II. Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
(1) 1Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. 2§ 1626 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormundes aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend.
(2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet das Mündel entsprechend § 1629a.
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Rechtsprechung zu § 1793 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 1793 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 12.11.2024 - IV ZB 7/24
Nachlasspflegervergütung: Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Haus- und ...
- VG Augsburg, 13.04.2015 - Au 3 E 15.251
Fehlendes Recht zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen
Querverweise
Auf § 1793 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Pflegschaft
- § 1915