Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
3. Abschnitt - Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
1. Titel - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
II. Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
(1) 1Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. 2Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormundes feststellt, daß der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. 3Das Gericht hat diese Feststellung zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, daß er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, daß dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. 4Die Voraussetzungen des Satzes 3 erste Alternative liegen im Regelfall vor, wenn der Vormund
a) | mehr als zehn Vormundschaften führt oder | |
b) | die für die Führung der Vormundschaften erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet. |
(2) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vor, so hat das Vormundschaftsgericht dem Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. 2Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den für die Führung der Vormundschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Vormundes sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte. 3Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen. 4Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird; das Vormundschaftsgericht kann in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eine abweichende Frist bestimmen.
(3) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(4) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.
Rechtsprechung zu § 1836 BGB a.F.
135 Entscheidungen zu § 1836 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG München, 30.01.2024 - 33 Wx 152/23
Nachlasspfleger, Festsetzung der Vergütung, Nachlaßpflegschaft, Geschäftswert des ...
- OLG Frankfurt, 10.03.2023 - 20 W 226/21
Zur Nachlasspflegervergütung bei vermögendem Nachlass
- FG Niedersachsen, 25.08.2011 - 5 K 138/10
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Zum selben Verfahren:
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- BFH, 19.04.2012 - V R 31/11
- BGH, 19.07.2023 - XII ZB 115/23
Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für die ...
- KG, 09.09.2005 - 1 W 166/05
Vergütung des Nachlasspflegers: Verpflichtung des Gerichts, den Nachlasspfleger ...
- BGH, 29.06.2021 - IV ZB 36/20
Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers bei teilmittellosem Nachlass
- BGH, 29.06.2021 - IV ZB 16/20
Zur Frage der Anwendbarkeit von § 1836d Nr. 1 BGB auf Fälle der ...
- OLG Frankfurt, 22.09.2017 - 8 WF 2/17
Vergütungsanspruch des Ergänzungspflegers vor Verpflichtung
- KG, 13.10.2005 - 1 W 195/05
Vergütung eines Nachlasspflegers: Höhe der Stundensätze
§ 1836 BGB a.F. in Nachschlagewerken
- § 1836 BGB a.F. wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Ermessensvergütung