Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 3. Abschnitt - Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| 1. Titel - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| II. Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
(1) 1Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. 2Das gleiche gilt von dem Gegenvormunde.
(2) 1Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. 2Ist neben dem Vormunde für den von diesem verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zueinander der Vormund allein verpflichtet.
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Rechtsprechung zu § 1833 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1833 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 10.07.2007 - 1 W 454/03
Bei der Festsetzung der Vergütung nach § 56g Abs. 1 FGG findet keine Prüfung von ...
- BGH, 28.08.2024 - XII ZR 62/22
Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde
- LG Oldenburg, 25.11.2024 - 16 O 3207/23