Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 3. Abschnitt - Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| 1. Titel - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| II. Führung der Vormundschaft (§§ 1793 - 1836e) |
(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.
(2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormundes oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatze steht.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 1796 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 1796 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 29.10.2025 - XII ZB 242/24
Vaterschaftsanerkennung nur für Aufenthalt: Kindeswohl rechtfertigt Entziehung ...
- OLG Nürnberg, 23.05.2024 - 10 WF 168/24
Vertretung des Kindes in einem Unterhaltsprozess beim Wechselmodell
- OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 3 WF 143/22
Notwendigkeit der persönlichen Anhörung in Kindschaftsverfahren
- OLG Karlsruhe, 07.06.2024 - 18 WF 59/24
Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands im Verfahren auf ...
Querverweise
Auf § 1796 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1629