Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 3. Abschnitt - Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| 1. Titel - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| I. Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1792) |
(1) 1Neben dem Vormunde kann ein Gegenvormund bestellt werden. 2Ist das Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein.
(2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, daß die Verwaltung nicht erheblich oder daß die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist.
(3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen, so kann der eine Vormund zum Gegenvormunde des anderen bestellt werden.
(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 1792 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1792 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 08.01.2025 - XII ZB 477/22
Verfahrenspflegschaft für eine betreuungsgerichtliche Genehmigung: Vergütung des ...
- OLG Celle, 07.04.2025 - 6 W 28/25
Vergütungsanspruch eines Verfahrenspflegers für das Tätigwerden im ...
- BGH, 14.08.2024 - XII ZB 478/22
Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers in Betreuungssachen: Bereits ...