Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1789 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   3. Abschnitt - Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)   
   1. Titel - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895)   
   I. Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1792)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1789

1Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgerichte durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. 2Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides Statt erfolgen.

Rechtsprechung zu § 1789 BGB a.F.

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Querverweise

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