Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 3. Abschnitt - Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| 1. Titel - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
| I. Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1792) |
(1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden,
| 1. | wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll; | |
| 2. | wenn er an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist; | |
| 3. | wenn er die Übernahme verzögert; | |
| 4. | wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde; | |
| 5. | wenn der Mündel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht, es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig. |
(2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das Vormundschaftsgericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag an Stelle des bisherigen Vormundes zum Vormund zu bestellen.
(3) Für einen minderjährigen Ehegatten darf der andere Ehegatte vor den nach § 1776 Berufenen zum Vormund bestellt werden.
(4) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.
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Rechtsprechung zu § 1778 BGB a.F.
Entscheidung zu § 1778 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 16.03.2023 - 6 WF 36/23
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Querverweise
Auf § 1778 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Pflegschaft
- § 1917