Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform).
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
3. Abschnitt - Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
3. Titel - Pflegschaft (§§ 1909 - 1921) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
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(1) Die Pflegschaft für eine unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehende Person endigt mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft.
(2) Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht endigt mit der Geburt des Kindes.
(3) Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endigt mit deren Erledigung.