Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 3. Abschnitt - Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| 3. Titel - Pflegschaft (§§ 1909 - 1921) |
(1) 1Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. 2Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, daß die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.
(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.
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Rechtsprechung zu § 1909 BGB a.F.
7 Entscheidungen zu § 1909 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- VG Bayreuth, 13.01.2025 - B 8 E 24.1176
Akteneinsicht und Recht auf Kopie bezüglich Akten des Jugendamts, Anforderungen ...
- BGH, 10.12.2024 - II ZR 37/23
Beschlussnichtigkeitsfeststellungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse
- BGH, 18.04.2024 - V ZB 51/23
Grundbuchsache: Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück des ...
- OLG Hamm, 26.11.2025 - 2 WF 118/25
Umgangsbegleitung; Umgangspflegschaft; Bestellung des Jugendamtes
- VG Bayreuth, 13.01.2025 - B 8 E 25.30
Akteneinsicht und Recht auf Kopie hinsichtlich einer Ergänzungspflegschaftsakte ...
- LG Düsseldorf, 06.09.2023 - 23 S 46/22
- BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 174/95
Eingruppierung: Amtspfleger für nichteheliche Kinder