Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2060 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
2. Abschnitt - Rechtliche Stellung der Erben (§§ 1942 - 2063) |
4. Titel - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
II. Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlaßgläubigern (§§ 2058 - 2063) |
Alte Fassung
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Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlaßverbindlichkeit:
1. | wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die im § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie auf die Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt haftet; | |
2. | wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem im § 1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt geltend macht, es sei denn, daß die Forderung vor dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist; die Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird; | |
3. | wenn das Nachlaßinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist. |
Querverweise
Auf § 2060 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung der Erben
- Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten
- II. Aufgebot der Nachlaßgläubiger
- § 1972