Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 655 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
8. Titel - Mäklervertrag (§§ 652 - 656) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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1Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Dienstvertrags oder für die Vermittelung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. 2Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 655 BGB a.F.
Entscheidung zu § 655 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 10.05.2012 - III ZR 234/11
Darlehensvermittlungsvertrag: Pflicht zur Angabe der einem weiteren Vermittler ...