Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 966 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   3. Abschnitt - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   3. Titel - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   VI. Fund (§§ 965 - 984)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 966

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) 1Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. 2Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. 3Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Querverweise

Auf § 966 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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