Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (§§ 112 - 118f) |
| 1. - Pensionsfonds (§§ 112 - 118) |
(1) 1Pensionsfonds sind verpflichtet, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge stets über freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne zu verfügen, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst. 2Ein Drittel der Solvabilitätsspanne gilt als Garantiefonds.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Sicherstellung einer ausreichenden Solvabilität von Pensionsfonds Vorschriften zu erlassen
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 | 08.12.2010 | |
| 02.06.2007 | Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften | 28.05.2007 |
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Querverweise
Auf § 114 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- 1. - Pensionsfonds
- § 113 (Anzuwendende Vorschriften)