Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 9 VAG.
Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit (§§ 8a - 14a) |
| 1. - Lebensversicherung (§§ 11 - 11e) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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Die Satzung eines Versicherungsunternehmens soll die einzelnen Versicherungszweige, auf die sich der Geschäftsbetrieb erstreckt, und die Grundsätze für die Vermögensanlage festsetzen; sie soll auch bestimmen, ob das Versicherungsgeschäft nur unmittelbar oder zugleich auch mittelbar (durch Rückversicherung) betrieben werden soll.
§ 8aSchadensabwicklungs-
unternehmen für die Rechtsschutz-
versicherung § 9Satzungsinhalt § 10Allgemeine Versicherungs-
bedingungen § 10aMehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und bei geschlechts-
spezifischer Tarifierung § 11Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung § 11aVerantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung § 11bTreuhänder in der Lebensversicherung § 11cWeiterleitung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung § 11dUnfallversicherung mit Prämienrückgewähr § 11eDeckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten
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unternehmen für die Rechtsschutz-
versicherung § 9Satzungsinhalt § 10Allgemeine Versicherungs-
bedingungen § 10aMehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und bei geschlechts-
spezifischer Tarifierung § 11Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung § 11aVerantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung § 11bTreuhänder in der Lebensversicherung § 11cWeiterleitung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung § 11dUnfallversicherung mit Prämienrückgewähr § 11eDeckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten
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Querverweise
Auf § 9 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- 1. - Pensionsfonds
- § 113 (Anzuwendende Vorschriften)