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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit (§§ 8a - 14a)   
   1. - Lebensversicherung (§§ 11 - 11e)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ VAG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 10a
Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und bei geschlechtsspezifischer Tarifierung

(1) 1Antragsvordrucke dürfen nur so viele Anträge auf Abschluss rechtlich selbständiger Versicherungsverträge enthalten, dass die Übersichtlichkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit nicht beeinträchtigt werden. 2Der Antragsteller ist schriftlich und unter besonderer Hervorhebung auf die rechtliche Selbständigkeit der beantragten Verträge einschließlich der für sie vorgesehenen Versicherungsbedingungen sowie auf die jeweils geltenden Antragsbindungsfristen und Vertragslaufzeiten hinzuweisen.

(2) Lebensversicherungen und Pensionskassen, soweit sie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, haben die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger, die nicht zugleich Versicherungsnehmer sind, nach Maßgabe der Anlage D zu informieren.

(3) Vor Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrags ist von dem Interessenten der Empfang eines amtlichen Informationsblattes der Bundesanstalt zu bestätigen, welches über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung aufklärt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz) vom 03.04.2013 (BGBl. I S. 610), in Kraft getreten am 09.04.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.04.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz)03.04.2013BGBl. I S. 610
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes23.12.2007BGBl. I S. 3248
01.01.2008
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts23.11.2007BGBl. I S. 2631
02.06.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften28.05.2007BGBl. I S. 923

Rechtsprechung zu § 10a VAG a.F.

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Querverweise

Auf § 10a VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 85a (Information über Geschäftstätigkeit im Ausland)
     
      VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110a (Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr)
          § 110d (Niederlassung)
     
      VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        1. - Pensionsfonds
          § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      XI. - Schlussvorschriften
        § 157 (Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen)
    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 64g (Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz)
Was ist das?

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