§ 158m VVG a.F. entspricht: § 127 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 7. Titel - Rechtsschutzversicherung (§§ 158l - 158o) |
(1) 1Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag trägt, frei zu wählen. 2Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.
(2) Rechtsanwalt im Sinne dieser Vorschrift ist auch, wer berechtigt ist, unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) genannten Bezeichnungen beruflich tätig zu werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte vom 09.03.2000
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.03.2000 | Gesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte | 09.03.2000 |
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Rechtsprechung zu § 158m VVG a.F.
4 Entscheidungen zu § 158m VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 04.12.2013 - IV ZR 215/12
Wirksamkeit eines mit einer Anwaltsempfehlung verbundenen Schadenfreiheitssystems ...
- BGH, 10.11.2010 - IV ZR 188/08
Rechtsschutzversicherung: Erstattung der durch die Selbstvertretung eines ...
- BGH, 11.04.2018 - IV ZR 215/16
Rechtsschutzversicherung: Umwandlung des Befreiungsanspruchs des ...
- LG Frankfurt/Main, 07.05.2014 - 6 O 271/13
"Mediatorenklausel" unwirksam, wenn Versicherung den Mediator aussucht!
Querverweise
Auf § 158m VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Schadensversicherung
- Rechtsschutzversicherung
- § 158o