Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
§ 178l VVG a.F. entspricht: § 201 VVG n.F.
§ 178l VVG a.F. entspricht: § 201 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 3. Abschnitt - Lebensversicherung (§§ 159 - 178a) |
| 2. Titel - Krankenversicherung (§§ 178a - 178o) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 178l VVG a.F.
Entscheidung zu § 178l VVG a.F. in unserer Datenbank:
- LG Nürnberg-Fürth, 11.12.2008 - 8 O 3170/07
Private Krankenversicherung: Beweislastverteilung beim Einwand der hypothetischen ...
Querverweise
Auf § 178l VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Lebensversicherung
- Krankenversicherung
- § 178o