Zur aktuellen Fassung von § 112 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| 6. Titel - Sicherheitsleistung (§§ 108 - 113) |
(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
(2) 1Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozeßkosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. 2Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
(3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, daß die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.
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Rechtsprechung zu § 112 ZPO a.F.
Entscheidung zu § 112 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BSG, 13.06.2018 - GS 1/17
Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Rüge der Verletzung materiellen Rechts ...