Zur aktuellen Fassung von § 377 ZPO.
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
7. Titel - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401) |
(1) 1Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluß auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. 2Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übersandt.
(3) 1Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. 2Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, daß er zur Vernehmung geladen werden kann. 3Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.
Rechtsprechung zu § 377 ZPO a.F.
3 Entscheidungen zu § 377 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 25.03.1993 - 5 U 977/92
Zulässigkeit einer schriftlichen Zeugenaussage
- BSG, 14.03.2002 - B 13 RJ 15/01 R
Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis - Beherrschen der deutschen ...
- BSG, 23.08.2001 - B 13 RJ 59/00 R
Keine Geltung der Reichsversicherungsgesetze für Ghettoarbeit im ...
Querverweise
Auf § 377 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
- § 358a