Zur aktuellen Fassung von § 380 ZPO.
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
7. Titel - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401) |
(1) 1Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne daß es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. 2Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.
Rechtsprechung zu § 380 ZPO a.F.
4 Entscheidungen zu § 380 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 26.03.2002 - 20 W 72/02
Zeugnispflicht: Nichterscheinen eines als Zeugen geladenen Rechtsanwalts wegen ...
- OLG Düsseldorf, 25.09.2002 - 24 W 33/02
Keine sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts als Berufungsgericht ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 25.09.2002 - 24 W 29/02
Keine sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts als Berufungsgericht
- OLG Düsseldorf, 25.09.2002 - 24 W 34/02
Sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts als Berufungsgericht nicht ...
- OLG Düsseldorf, 25.09.2002 - 24 W 29/02