Zur aktuellen Fassung von § 572 ZPO.
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine der in den §§ 380, 390, 409, 613 erwähnten Entscheidungen gerichtet ist.
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann anordnen, daß ihre Vollziehung auszusetzen sei.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen sei.
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Rechtsprechung zu § 572 ZPO a.F.
126 Entscheidungen zu § 572 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OVG Thüringen, 17.03.1999 - 4 ZEO 1076/97
Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Zwischenentscheidung; ...
- BFH, 12.06.1995 - II S 9/95
Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Erwerb durch ausländische ...
- OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 5 W 21/01
Insolvenz des BGB-Gesellschafters - §§ 705 ff BGB, bei einer - nach neuerer ...
- BGH, 17.08.2011 - I ZB 20/11
Aufschiebende Wirkung
- BGH, 16.05.2012 - I ZB 52/11
Zwangs- oder Ordnungsmittelbeschlüsse in der Zwangsvollstreckung: Aufschiebende ...
- OLG Jena, 08.01.2001 - 6 W 458/00
Vollziehungsfrist; Wirksamkeitsaufschub
- OLG Köln, 07.01.2003 - 25 WF 209/02
Sofortige Beschwerde gegen Zwangsmittel- oder Ordnungsmittelgeldbeschluss
- BFH, 18.12.1984 - VII S 25/84
Vollziehung einer Entscheidung - Aussetzung der Vollziehung - Anhängigkeit einer ...
- VGH Hessen, 20.03.1991 - 2 TH 317/91
Statthaftigkeit der Beschwerde - einstweilige Aussetzung der Vollziehung - ...
- OLG Hamburg, 21.11.1989 - 2 WF 151/89