Zur aktuellen Fassung von § 568 ZPO.
(1) Über die Beschwerde entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
(2) 1Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet eine weitere Beschwerde statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. 2Sie ist nur zulässig, soweit in der Entscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist.
(3) Entscheidungen der Landgerichte über Prozeßkosten unterliegen nicht der weiteren Beschwerde.
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Rechtsprechung zu § 568 ZPO a.F.
939 Entscheidungen zu § 568 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 04.12.1991 - IV ZB 4/91
Wirksame Zustellung eines Versäumnisurteils an eine im Ausland wohnende Partei ...
- OLG Stuttgart, 14.01.2000 - 8 W 374/99
Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters
- OLG Celle, 18.04.2002 - 2 W 16/02
Keine Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde im konkursrechtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 18.04.2002 - 2 W 15/02
Keine Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde im konkursrechtlichen ...
- OLG Celle, 18.04.2002 - 2 W 15/02
- BGH, 08.02.1999 - II ZB 24/98
Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im ...
- OLG Jena, 04.04.2001 - 6 W 197/01
Verfahrenskosten, Insolvenz, Kostenbeschwerde
- BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 22/92
Fristbeginn für die Verfassungsbeschwerde bei unzulässigem Rechtsmittel
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 28.11.1991 - 17 W 520/91
Kostenfestsetzungsverfahren; Beschwerdeentscheidung; Gesetzwidrigkeit; Greifbare ...
- OLG Köln, 28.11.1991 - 17 W 520/91
- BGH, 04.07.1984 - IVa ZB 18/83
Weitere Beschwerde in Nachlaßsachen - Ärztliche Schweigepflicht und Zeugniszwang
- BPatG, 16.04.2012 - 4 ZA (pat) 35/11
Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren - ...