Zur aktuellen Fassung von § 573 ZPO.
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) 1Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so ist sie durch einen Rechtsanwalt abzugeben. 2In den Fällen, in denen die Beschwerde zum Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf, kann auch die Erklärung zum Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.
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Rechtsprechung zu § 573 ZPO a.F.
152 Entscheidungen zu § 573 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- LAG Köln, 01.09.1995 - 13 Ta 223/95
Einstweilige Verfügung: Ablehnung - Beschwerde; Betriebsrat: Kein ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.07.1996 - 4 Ta 21/96
Arbeitnehmerstatus: Franchisenehmer
- VerfGH Sachsen, 26.02.1999 - 24-IV-98
- BGH, 14.03.1984 - IVb ZB 114/83
Anwaltszwang für die sofortige Beschwerde in Familiensachen; Umfang der ...
- LAG Köln, 03.04.1992 - 13 (6) Sa 79/92
Zuständigkeit; Arbeitsgericht; Beschluß; Rechtsmittel; Sofortige Beschwerde; ...
- BGH, 01.02.2000 - X ZB 27/98
Kupfer-Nickel-Legierung; rechtliches Gehör im Verfahren vor den Patentgerichten
- OLG Köln, 04.09.1995 - 2 W 144/95
Vorliegen eines Verstoßes gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift aufgrund ...
- LAG Schleswig-Holstein, 05.03.1996 - 1 Ta 16/96
Betriebsrat: Wirksamkeit eines Widerspruchs
- RG, 28.12.1901 - VII 147/01
Beschwerdeverfahren
- BVerwG, 23.08.1960 - III B 17.60
Behandlung von Sparkonten als Altsparanlagen - Unzulässigkeit einer eingelegten ...
Querverweise
Auf § 573 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Gerichtliches Verfahren
- § 1065 (Rechtsmittel)