Zur aktuellen Fassung von § 577 ZPO.
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) 1Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung, in den Fällen der §§ 336 und 952 Abs. 4 mit der Verkündung der Entscheidung beginnt, einzulegen. 2Die Einlegung bei dem Beschwerdegericht genügt zur Wahrung der Notfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird. 3Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klage geltenden Notfristen erhoben werden.
(3) Das Gericht ist zu einer Änderung seiner der Beschwerde unterliegenden Entscheidung nicht befugt.
(4) 1In den Fällen des § 576 muß auf dem für die Einlegung der Beschwerde vorgeschriebenen Weg die Entscheidung des Prozeßgerichts binnen der Notfrist nachgesucht werden. 2Das Prozeßgericht hat das Gesuch, wenn es ihm nicht entsprechen will, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
Rechtsprechung zu § 577 ZPO a.F.
2.367 Entscheidungen zu § 577 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 05.03.2020 - V ZB 20/19
Statthaftigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO gegen ...
- OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 W 39/21
Rechtsirrtum im Bescherdeverfahren - Umdeutung einer sofortigen Beschwerde in ...
- BAG, 22.10.1999 - 5 AZB 21/99
Außerordentlicher Rechtsbehelf wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit"
- BGH, 15.04.1999 - IX ZB 57/98
Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei rechtzeitiger Aufgabe einer ...
- OLG Karlsruhe, 03.02.2000 - 2 WF 8/00
Wirkung eines nach § 577 Abs.3 ZPO nicht zulässigen Abhilfebeschlusses Beschwer ...
- BFH, 30.11.1981 - GrS 1/80
Ablehnung eines Richters - Befangenheit - Beschwerde - Mitwirkung des erfolglos ...
- BGH, 20.06.2000 - X ZB 11/00
Postulationsfähigkeit bei sofortiger Beschwerde
- OLG München, 31.07.1997 - 11 W 1370/97
Beschwerde gegen eine richterliche Abhilfeentscheidung im ...
- OLG Köln, 26.01.2000 - 2 W 11/00
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- BayObLG, 23.01.1992 - AR 2 Z 110/91
Anfechtbarkeit des Abgabebeschlusses des Prozessgerichts an das ...
Querverweise
Auf § 577 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- § 621e