Zur aktuellen Fassung von § 576 ZPO.
(1) Wird die Änderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so ist die Entscheidung des Prozeßgerichts nachzusuchen.
(2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Prozeßgerichts statt.
(3) Die Vorschrift des ersten Absatzes gilt auch für den Bundesgerichtshof und die Oberlandesgerichte.
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Rechtsprechung zu § 576 ZPO a.F.
79 Entscheidungen zu § 576 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 28.10.2020 - 6 W 35/20
Anfechtbarkeit der Bewilligung von Akteneinsicht in die Gerichtsakte
- BGH, 24.09.1998 - IX ZR 7/98
Rechtskraft eines weiteren verkündeten Urteils
- LSG Baden-Württemberg, 08.04.1988 - L 7 B 180/87
Sozialgericht; Beschwerde; Erstattung; Außergerichtlich; Kosten; Zulässigkeit; ...
- BGH, 26.04.1976 - VIII ZR 290/74
Prüfungspflicht des Urkundsbeamten bei Erteilung der Vollstreckungsklausel
- RG, 31.01.1895 - IV 250/94
Bezieht sich § 576 C.P.O. auch auf solche Thatsachen, welche der Kläger bereits ...
- BFH, 07.08.1974 - I B 45/74
Beschluß - Ersuchter Richter - Beweisaufnahme - Nichterscheinen eines Zeugen - ...
- BGH, 26.01.1956 - VI ZA 106/55
Zuständigkeit für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses
- RG, 17.11.1898 - IV 207/98
Ehescheidungsprozess; Beweislast
- OLG Oldenburg, 11.12.1991 - 5 W 129/91
Grundbuch, öffentl. glaube des, Angaben, tatsächliche, Fortführungsmitteilung, ...
- BVerwG, 23.01.1975 - I WB 47.73
Bestehen eines Stabsoffizierlehrgangs der Luftwaffe im Rahmen einer ...
Querverweise
Auf § 576 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 577