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Zur aktuellen Fassung von § 425 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c)   
   1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   9. Titel - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 425

Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet es, wenn der Gegner zugesteht, daß die Urkunde sich in seinen Händen befinde, oder wenn der Gegner sich über den Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Urkunde an.

Querverweise

Auf § 425 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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