Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 424 ZPO.
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Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
9. Titel - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Der Antrag soll enthalten:
1. | die Bezeichnung der Urkunde; | |
2. | die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen; | |
3. | die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde; | |
4. | die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet; | |
5. | 1die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. 2Der Grund ist glaubhaft zu machen. |