Zur aktuellen Fassung von § 493 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
| 1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| 12. Titel - Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 - 494a) |
(1) Beruft sich eine Partei im Prozeß auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht gleich.
(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 493 ZPO a.F.
5 Entscheidungen zu § 493 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 17.05.1993 - 17 W 184/92
Geltung von Kosten eines Beweissicherungsverfahrens zur Mängelfeststellung gegen ...
- OLG Rostock, 11.01.1993 - 2 UH 3/92
Selbständiges Beweisverfahren: Streitwert
- OLG Köln, 25.06.1997 - 17 W 135/97
Kostenerstattung; Privatgutachten; Privatgutachterkosten
- OLG Bremen, 09.12.1992 - 2 W 90/92
Rechtliche Zuordnung der Gerichtskosten eines Beweissicherungsverfahrens; ...
- OLG Hamm, 24.11.1993 - 12 U 29/93
Anspruch auf Zahlung eines die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ...