Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 493 ZPO.
Zur aktuellen Fassung von § 493 ZPO.
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
12. Titel - Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 - 494a) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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(1) Beruft sich eine Partei im Prozeß auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht gleich.
(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.
Rechtsprechung zu § 493 ZPO a.F.
5 Entscheidungen zu § 493 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 17.05.1993 - 17 W 184/92
Geltung von Kosten eines Beweissicherungsverfahrens zur Mängelfeststellung gegen ...
- OLG Rostock, 11.01.1993 - 2 UH 3/92
Selbständiges Beweisverfahren: Streitwert
- OLG Köln, 25.06.1997 - 17 W 135/97
Kostenerstattung; Privatgutachten; Privatgutachterkosten
- OLG Bremen, 09.12.1992 - 2 W 90/92
Rechtliche Zuordnung der Gerichtskosten eines Beweissicherungsverfahrens; ...
- OLG Hamm, 24.11.1993 - 12 U 29/93
Keine Abnahmefiktion durch ABG-Klausel "Abnahme mit dem Einzug"