Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 12 - Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 - 494a) |
(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.
(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.
Rechtsprechung zu § 493 ZPO
444 Entscheidungen zu § 493 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 10.04.2018 - 8 U 19/14
Keine Abnahme durch den vom Bauträger beauftragten Gutachter!
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 06.11.2012 - 8 W 62/12
Besorgnis der Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen
- OLG Karlsruhe, 14.11.2012 - 8 W 62/12
Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs
- OLG Karlsruhe, 06.11.2012 - 8 W 62/12
- OLG Frankfurt, 31.10.2003 - 4 W 56/03
Beweisaufnahme im Zivilverfahren: Verwertung des Ergebnisses eines noch nicht ...
- OLG Hamm, 30.06.2017 - 12 U 175/15
Haftung; Beschränkung; Kommanditist; Nachhaftung; Verjährung; Sauna; ...
- OLG Brandenburg, 29.07.2021 - 12 U 230/20
Auch ein mündlicher Bedenkenhinweis kann ausreichen!
- OLG Hamm, 12.01.2022 - 11 U 21/21
Haftung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen vermeintlich ...
- OLG Karlsruhe, 20.12.2018 - 4 U 31/18
Internationale Zuständigkeit für eine Werklohnklage: Ausschluss der ...
- BGH, 14.03.2018 - V ZB 131/17
Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen ...
- BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16
Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit von zwei Verfahrensgebühren bei ...
Querverweise
Auf § 493 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Beweissicherungsverfahren
- § 76
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]