Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 12 - Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 - 494a) |
(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.
(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.
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Rechtsprechung zu § 493 ZPO
498 Entscheidungen zu § 493 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 14.07.2026 - 4 W 273/26
Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen wegen Verstoßes gegen die ...
- OLG Stuttgart, 20.12.2022 - 12 U 289/21
Architektenvertrag: Haftung des Architekten für Planungs- und ...
- BGH, 23.07.2025 - VII ZB 26/23
Zur Frage, ob der Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO nur vorläufige Geltung ...
- OLG Stuttgart, 25.03.2022 - 12 U 169/21
Architektenvertrag: Schadensersatz bei mangelhafter Planungs- und ...
- OLG Frankfurt, 31.10.2003 - 4 W 56/03
Beweisaufnahme im Zivilverfahren: Verwertung des Ergebnisses eines noch nicht ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.04.2004 - VII ZB 39/03
Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens nach Abschluss des selbständigen ...
- BGH, 29.04.2004 - VII ZB 39/03
- BGH, 15.07.2025 - VIII ZB 69/24
Kein selbständiges Beweisverfahren zur ortsüblichen Vergleichsmiete!
- OLG Stuttgart, 26.11.2024 - 10 U 94/24
Hauptsacheprozess nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens: ...
- OLG München, 26.07.2022 - 9 W 810/22
Aussetzung des Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf laufendes selbständiges ...
- BGH, 09.11.2023 - I ZB 32/23
Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Selbständiges Beweisverfahren als ...
Querverweise
Auf § 493 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Beweissicherungsverfahren
- § 76
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]